Currently this content is only available in English.
Dieser Inhalt ist momentan nur auf Englisch verfügbar.
0900 712 712
(3.23 CHF / Min. aus dem CH-Festnetz, evtl. zusätzlich 8 Rp. / Min. in der Warteschlaufe durch Netzbetreiber)
0900 712 713
(3.12 CHF / Min. für Anrufe von Prepaid-Handys, evtl. zusätzlich 8 Rp. / Min. in der Warteschlaufe durch Netzbetreiber)
0900 712 712
(3.23 CHF / Min. aus dem CH-Festnetz, evtl. zusätzlich 8 Rp. / Min. durch Netzbetreiber)
0900 712 713
(3.12 CHF / Min. für Anrufe von Prepaid-Handys, evtl. zusätzlich 8 Rp. / Min. durch Netzbetreiber)
Bei Notfällen im Ausland rufen Sie die Notfallnummer Ihrer Krankenkasse an. Diese finden Sie jeweils auf Ihrer Krankenkassenkarte.
Universitäts-Kinderspital beider Basel
Spitalstrasse 33
4056 Basel | CH
T +41 61 704 12 12
Zu welchem Thema möchten Sie uns kontaktieren?
Für Lob oder Tadel nutzen Sie bitte das Feedback-Formular.
Patientinnen und Patienten haben das Recht, verständlich und angemessen über ihren Gesundheitszustand, über die geplanten Untersuchungsmassnahmen, über den voraussichtlichen Verlauf der Krankheit sowie über Nutzen und Risiken der Behandlung informiert zu werden. Sie können jederzeit Einsicht in die Krankengeschichte verlangen.
Voraussetzung für jede Behandlung und Pflege ist, dass die urteilsfähigen* Patientinnen und Patienten zustimmen. Ausserdem haben sie das Recht, eine Behandlung zu verweigern, sie abzubrechen oder das Spital zu verlassen. Lehnen sie entgegen der ärztlichen Empfehlung einen Eingriff ab, so übernehmen sie die Verantwortung für diesen Entscheid. Dasselbe gilt, wenn die Patientinnen und Patienten entgegen dem ärztlichen Rat das Spital verlassen.
*Auch Minderjährige können bezüglich der Einwilligung in eine Behandlung urteilsfähig sein. Die Urteilsfähigkeit orientiert sich nicht am Alter der Patientinnen und Patienten, sondern an deren geistigen Fähigkeiten. Bei Jugendlichen/Kindern, die urteilsfähig sind, ist deren alleinige Zustimmung massgebend.
Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, bei Zweifeln und wenn keine Dringlichkeit zur Behandlung besteht, eine Zweitmeinung zu einer vorgeschlagenen Behandlung oder Diagnose einzuholen.
Die Mitarbeitenden am UKBB sind an die Schweigepflicht gebunden. Dritten werden nur mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten (oder wenn es das Gesetz vorsieht) Auskünfte über dessen Gesundheitszustand erteilt. Das Einverständnis der Patientinnen und Patienten wird jedoch vermutet, wenn Auskünfte an vor- und nachbehandelnde Medizinal- oder Gesundheitsfachpersonen weitergeben werden.
Die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten haben das Recht, in einer Patientenverfügung festzulegen, welche Art der Pflege und Behandlung sie erhalten möchte, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu äussern. Sie können darin festhalten, ob und welche medizinischen Massnahmen sie im Notfall ablehnt oder ob sie sich als Organspender zur Verfügung stellt.
Die Patientnnen und Patienten sind verpflichtet, zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizutragen. Dazu gehört beispielsweise, dass sie den zuständigen Fachpersonen möglichst vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft geben. Des Weiteren sind sie und ihre Angehörigen verpflichtet, die Hausordnung zu befolgen und Rücksicht auf andere Patientinnen und Patienten zu nehmen.
Die Kinderschutzgruppe des UKBB berät als interdisziplinäre Fachgruppe schnell und unbürokratisch Betroffene und Angehörige beim Verdacht auf Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch.
Wenn das eigene Kind im Spital liegt, machen sich viele Eltern Gedanken: Werden persönliche Wünsche und Ansichten der Familie berücksichtigt? Wie steht es um die Sorgfaltspflicht des Spitalpersonals? Und wer ist verantwortlich für umfassende Information? Um die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Spital zu wahren, richtet sich das UKBB nach den Forderungen und Richtlinien der Charta für Kinder im Spital der European Association for Children in Hospital (EACH).
Die EACH-Charta regelt seit 1988 länderübergreifend die Rechte der Kinder vor, während und nach einem Spitalaufenthalt. Die Prinzipien der EACH-Charta orientieren sich an der UNO-Kinderrechtskonvention. Die der EACH angehörenden Organisationen – in der Schweiz ist dies der Verein Kind und Spital – verlangen die bestmögliche medizinische Behandlung als ein fundamentales Recht für Kinder. Zwischen dem Universitäts-Kinderspital beider Basel und dem Verein Kind und Spital in Basel besteht eine enge Zusammenarbeit.
Vor über 25 Jahren wurde am 20. November die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes verabschiedet. Seitdem feiern zahlreiche Länder den Internationalen Tag der Kinderrechte. Auch das UKBB begeht diesen Tag jährlich und informiert über die verschiedenen Rechte der Kinder und erinnert daran, dass ihre Meinung zählt.
(3.23 CHF / Min. aus dem CH-Festnetz, evtl. zusätzlich 8 Rp. / Min. durch Netzbetreiber)
(3.12 CHF / Min. für Anrufe von Prepaid-Handys, evtl. zusätzlich 8 Rp. / Min. durch Netzbetreiber)
Bei Notfällen im Ausland rufen Sie die Notfallnummer Ihrer Kranken-kasse an. Diese finden Sie jeweils auf Ihrer Krankenkassenkarte.
(Gift- und Informationszentrum)
Universitäts-Kinderspital beider
Basel, Spitalstrasse 33
4056 Basel | CH
Tel. +41 61 704 12 12
Kontaktformular
Universitäts-Kinderspital beider
Basel, Spitalstrasse 33
4056 Basel | CH
Tel. +41 61 704 12 12
Kontaktformular
© UKBB, 2020